§ 1 Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mitFlash4Race (im Folgenden Auftragnehmer). Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber diese AGB verbindlich an, unabhängig davon, ob dieser sie tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Die AGB haben Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt diesen im Einzelfall schriftlich zu.
2. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher nach§ 13 BGB oder ein Unternehmer nach § 14 BGB handelt.
3. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
4. Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform nach §126b BGB.
§ 2 Vertragsschluss; Änderung des Leistungsgegenstandes
1. Der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt durch die Übersendung eines Angebots an den Auftraggeber und dessen Annahme zustande. Der Auftragsgegenstand ist das jeweilige Fahrzeug des Auftraggebers, an dem die Leistung erbracht werden soll.
2. Der Vertragsschluss erfolgt schriftlich durch die Erstellung eines Auftragsscheins oder durch ein Bestätigungsschreiben. Die Schriftform umfasst auch das Senden einer E-Mail. In dem Auftragsschein oder in dem Bestätigungsschreiben sind die auszuführenden Arbeiten genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Gleiches gilt für gefertigte Entwürfe, Zeichnungen, Beschreibungen, Maße, Gewichte etc.
4. Sollte eine Änderung des Leistungsumfangs oder Leistungsgegenstandes notwendig sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber vor Ausführung der zusätzlichen Arbeiten informieren. Es gilt§ 1 Abs. 4 dieser AGB.
5. Technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in schriftlichen Unterlagen sowie Modell-,Konstruktions- und Materialänderungen aufgrund des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen Auftragnehmer hergeleitet werden können und soweit es dem Auftraggeberzumutbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bestellungen aus den Bereichen Motortechnik, Fahrwerk und Abgastechnik, die von fahrzeugspezifischen Daten abhängen.
6. Der Auftragnehmer erstellt auf Wunsch des Auftraggebers einen Kostenvoranschlag. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass dieser unverbindlich ist. Überschreiten die tatsächlichen Kosten die erwarteten um über 10%, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. In diesem Falle ist ein neuer Auftrag zu erteilen. Die Kosten für den Kostenvoranschlag werden mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Auftragnehmer ist bis zum Ablauf von zwei Wochen an den Kostenvoranschlag gebunden.
§ 3. Leistungsumfang
1. Es wird darauf hingewiesen, dass bei erfolgter Rädermontage ein Nachziehen der Radschrauben nach 50km erforderlich ist.
2. Sofern der Auftragnehmer eine Probefahrt für notwendig hält oder der Auftraggeber eine solche wünscht, ist der Auftragnehmer ausdrücklich hierzu zu ermächtigen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer Probefahrt nicht möglich ist, wenn das Fahrzeug nicht im Straßenverkehr zugelassen oder nicht zulassungsfähig ist.
3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer nicht über sämtliche Spezialwerkzeuge der einzelnen Automarken verfügt. Die beauftragten Arbeiten werden durch den Auftragnehmer unabhängig von der Marke und dem Fabrikat des Auftragsgegenstandes fachgerecht ausgeführt.
4. Reparatur- und Tuningarbeiten werden bei sämtlichen Automarken durchgeführt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Tuningarbeiten nicht bei sämtlichen Autotypen möglich sind. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Vertragsschluss darauf hinweisen, sofern Tuningmaßnahmen an dem Auftragsgegenstand nicht möglich sind.
5. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, wenn die gewünschten Veränderungen am Fahrzeug nicht eintragungsfähig sind. Hat der Auftragnehmer Zweifel hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit und teilt er dies dem Auftraggeber mit, kann der Auftragnehmer nach Mitteilung des Auftraggebers die notwendigen Auskünfte einholen. Etwaige Kosten hierfür hat der Auftraggeber zutragen.
6. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, wenn das Fahrzeug für eine bestimmte Tuningmaßnahme nicht geeignet ist. In diesen Fällen ist die Haftung nach Maßgabe des § 10 dieser AGB ausgeschlossen.
7. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
8. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich in der Betriebsstätte des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verbringt den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt dorthin. Die Verbringung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, fallen Transport- und Wegekosten dem Auftraggeber zur Last.
9. Auf Wunsch des Auftraggebers ist es möglich, die Reparatur- und Tuningarbeiten an einem anderen vereinbarten Ort durchzuführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Vor-Ort-Service abzulehnen, sofern sich der Ort 30km von der Betriebsstätte des Auftragsnehmers entfernt befindet oder eine Leistungsdurchführung vor Ort nicht möglich ist. Ist der Auftraggeber oder der Auftragsgegenstand nicht am vereinbarten Ort anzutreffen, hat der Auftraggeber die Kosten in Höhe der Aufwände zu tragen, die dem Auftragnehmer entstanden sind. Die Regelung des § 3 Abs. 9 gilt auch, wenn sich der Auftragsgegenstand in einem Zustand befindet, der die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar macht.
§ 4 Erfüllungsort
1. Werden die Reparatur- und Tuningarbeiten in der Betriebsstätte des Auftragnehmers durchgeführt, ist der Erfüllungsort die Betriebsstätte des Auftragnehmers.
2. Werden die Arbeiten an einem anderen, vereinbarten Ort durchgeführt, ist dieser Ort der Erfüllungsort.
§ 5 Abnahme; technische Abnahme; Eintragung
1. Die Abnahme erfolgt mit Abholung des Auftragsgegenstandes beim Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Abholung sind dem Auftraggeber auf Wunsch die ausgeführten Arbeiten zu erklären und zeigen. Sofern im Rahmen der Leistungsausführung Probleme auftraten, sind diese dem Auftraggeber zu erläutern.
2. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand innerhalb von 7 Tagen nach Fertigstellungsanzeige beidem Auftragnehmer abzuholen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Werden die vertraglich vereinbarten Leistungen innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt verkürzt sich die Frist auf 3 Tage. Hält der Auftraggeber die Fristen nicht ein, befindet er sich automatisch in Verzug.
3. Mit Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsüblichen Standgebühren geltend machen.
4. Im Falle des Abnahmeverzuges geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
5. Die Regelungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Auftraggeber den Verzug nicht schuldhaft verursacht hat. Das Verschulden wird widerleglich vermutet.
6. Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung als vertragsgemäß an und die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers gelten als erfüllt.
7. Nach Ausführung einer Tuningmaßnahme hat nach der Abnahme durch den Auftraggeber eine Abnahme bei offiziellen Stellen (z.B.: TÜV, Dekra, etc.) stattzufinden (technische Abnahme).
8. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, die technischen Änderungen bei der zuständigen Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein I eintragen zu lassen.
9. Es wird empfohlen, der Kfz-Versicherung die Tuningmaßnahmen am Versicherungsgegenstand mitzuteilen.
§ 6 Beauftragung Dritter
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen auf Dritte auf eigene Kosten zu übertragen sofern nichts anderweitig vereinbart wurde. Der Auftragnehmer überwacht und kontrolliert die Ausführungen eines von ihm beauftragten Dritten.
2. Durch die Einbeziehung eines Dritten entsteht zu keinem Zeitpunkt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Auftraggeber.
§ 7 Fertigstellungszeiten
1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die auf der Website angegebenen Fertigstellungszeiten unverbindlich sind. Die Vertragsparteien können einen voraussichtlichen oder verbindlichen Fertigstellungstermin vereinbaren.
2. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, darauf hin, wenn es bei Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs zu Verzögerungen kommt. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber einen neuen Fertigstellungstermin mit.
§ 8 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache ein Jahr. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer nach § 14 BGB, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei Schäden, die der Auftragnehmer oder der von ihm beauftragte Dritte vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
3. Der Auftraggeber hat die Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Wird der Mangel mündlich angezeigt, bestätigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich den Eingang der Anzeige.
4. Für die vom Auftragnehmer durchgeführten Nacherfüllungsarbeiten setzt sich die Gewährleistung fort.
5. Die Gewährleistungspflicht der Reparatur- oder Tuningleistungen erlischt, wenn die Leistungen des Auftragnehmers an dem Auftragsgegenstand von einem anderen verändert wird. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Veränderungen durch eine Vertrags- oder andere Meisterwerkstatt vorgenommen werden.
6. Möchte der Auftraggeber die Mängel von einer anderen Werkstatt beheben lassen, bedarf dies der Zustimmung des Auftragnehmers. In diesem Fällen sind dem Auftragnehmer die von ihm eingebauten Teile wieder auszuhändigen, soweit diese von der anderen Werkstatt dauerhaft ausgebaut werden.
7. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass ihm kein Recht zur Selbstvornahme zusteht.
8. Ist eine Mangelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung, den Werklohn mindern oder im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen.
9. Die Gewährleistung einer zusätzlichen Garantie durch den Auftragnehmer selbst ist nicht möglich. Die Vermittlung an einen Drittgarantieanbieter durch den Auftragnehmer ist möglich.
§ 9 Haftungsausschluss
1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen des Auftragnehmers zu einer Verminderung oder einem Ausschluss von vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsrechten und/oderGarantierechten des Auftraggebers gegenüber dem Verkäufer und/oder dem Hersteller des Auftragsgegenstandes oder einer vorherigen Werkstatt führen können. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen.
2. Der Auftragnehmer übernimmt für den Fall, dass der Auftragsgegenstand seine Betriebserlaubnis verloren hat, sofern er den Auftraggeber darauf hingewiesen hat, keine Haftung.
3. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck-und Kreditkarten), Kostbarkeiten oder anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist -außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit- ausgeschlossen.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Leistungsoptimierung oder eine andere Veränderung des Auftragsgegenstandes auf die Lebenszeit des Fahrzeugmotors auswirken sowie einen höheren Verschleiß bewirken kann. Eine Haftung hierfür wird nicht übernommen.
5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für natürlichen Verschleiß.
6. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit Tuningarbeiten Leistungsangaben in KW, PS oder Nm aufgrund unterschiedlicher Leistungsparameter wie z.B. Luftdruck, Luftdichte, verwendete Treib- und Schmierstoffe mit einer negativen Abweichung von 5 % der angegebenen Höchstleistung zugesichert werden können.
7. Der Auftragnehmer haftet nicht für eventuell (zukünftig) auftretende Softwarekonflikte des vorgenommenen Chiptunings mit den Softwareupdates vom Hersteller sowie Modifikationen durch Dritte.
8. Die Haftung für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber es unterlässt, den Auftragnehmer über bereits erfolgte Tuningmaßnahmen oder bekannte Fahrzeugmängel zu informieren.
9. Soweit ein Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde, haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht insoweit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist der Höhe nach auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10. Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, haftet der Auftragnehmer im Fall der Verschlechterung oder Untergang des Auftragsgegenstandes nur für grobe Fahrlässigkeit und Verschulden.
11. Der Auftragnehmer haftet nicht für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
12. Kann der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin aufgrund von höherer Gewalt, Streik, Aufruhr oder unverschuldeter Betriebsstörung oder Betriebsschließung nicht einhalten, entstehen keine Schadensersatzansprüche.
13. Die Haftungsbeschränkung ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschweigt, es sich um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, soweit diese Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, sowie bei Haftungen aus dem Produkthaftungsgesetz.
14. Sofern der Auftraggeber aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers ein Ersatzfahrzeug in Form eines Leihwagens in Anspruch nehmen muss, haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als dass das Ersatzfahrzeug vergleichbar mit dem Serienzustand des Auftragsgegenstandes ist.
§ 10 Eigentumsvorbehalt; Pfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an eingebauten Zubehör- und Ersatzteilen sowie Aggregaten und den mit ihnen im Zusammenhang stehenden technischen Teilen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor, sofern es sich nicht um wesentliche Bestandteile handelt.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an denaufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kannauch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigenLeistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit dieseunbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggebergehört. Die Vorschriften des gesetzlichen Pfandrechtes bleiben unberührt.
§ 11 Berechnung des Auftrags; Zahlung
1. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine Rechnung ausstellen, in der die Preise und/oder Preisfaktoren für jede abgeschlossene Arbeit sowie die verwendeten Teile und Materialen einzeln aufgelistet sind. Die Rechnung wird dem Auftraggeber bei Abholung des Fahrzeugs ausgehändigt.
2. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei Abholung des Auftragsgegenstandes fällig und zahlbar, spätestens aber eine Woche nach Mitteilung der Fertigstellung.
3. Es bestehen folgende Zahlungsmethoden: Nachnahme, Barzahlung und Girocard. Eine Zahlung im Tauschverfahren ist nicht möglich.
4. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5. Im Falle des Verzugs des Auftraggebers gelten insbesondere hinsichtlich der Zinsvorschriften die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt im Einzelfall eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
§ 12 Vorzeitige Beendigung des Vertrages
1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Reparatur- oder Tuningarbeiten jederzeit den Vertrag kündigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
2. Ist der Auftraggeber Verbraucher und steht diesem ein Widerrufsrecht zu, kann er den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne die Angabe von Gründen widerrufen.
3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er auch im Falle eines Widerrufs die Kosten für bestellte sowie bereits gelieferte Sonderanfertigungen zu tragen hat.
§ 13 Schiedsverfahren
1. Bei Streitigkeiten kann mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners die zuständige Schiedsstelle angerufen werden.
2. Durch die Anrufung ist der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Die Anrufung ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten wird. Das Schiedsverfahren wird eingestellt, wenn der Rechtsweg während des Schiedsverfahrens beschritten wird.
§ 14 Schlussbestimmungen; Salvatorische Klausel
1. Auf Vertrags- und sonstigen Geschäftsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingung oder individuelle Vereinbarungen des Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Dresden. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem EU-Mitgliedsstaat hat oder kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bekannt ist.
Dresden, den 31.03.2021
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mitFlash4Race (im Folgenden Auftragnehmer). Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber diese AGB verbindlich an, unabhängig davon, ob dieser sie tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Die AGB haben Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt diesen im Einzelfall schriftlich zu.
2. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher nach§ 13 BGB oder ein Unternehmer nach § 14 BGB handelt.
3. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
4. Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform nach §126b BGB.
§ 2 Vertragsschluss; Änderung des Leistungsgegenstandes
1. Der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt durch die Übersendung eines Angebots an den Auftraggeber und dessen Annahme zustande. Der Auftragsgegenstand ist das jeweilige Fahrzeug des Auftraggebers, an dem die Leistung erbracht werden soll.
2. Der Vertragsschluss erfolgt schriftlich durch die Erstellung eines Auftragsscheins oder durch ein Bestätigungsschreiben. Die Schriftform umfasst auch das Senden einer E-Mail. In dem Auftragsschein oder in dem Bestätigungsschreiben sind die auszuführenden Arbeiten genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Gleiches gilt für gefertigte Entwürfe, Zeichnungen, Beschreibungen, Maße, Gewichte etc.
4. Sollte eine Änderung des Leistungsumfangs oder Leistungsgegenstandes notwendig sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber vor Ausführung der zusätzlichen Arbeiten informieren. Es gilt§ 1 Abs. 4 dieser AGB.
5. Technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in schriftlichen Unterlagen sowie Modell-,Konstruktions- und Materialänderungen aufgrund des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen Auftragnehmer hergeleitet werden können und soweit es dem Auftraggeberzumutbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bestellungen aus den Bereichen Motortechnik, Fahrwerk und Abgastechnik, die von fahrzeugspezifischen Daten abhängen.
6. Der Auftragnehmer erstellt auf Wunsch des Auftraggebers einen Kostenvoranschlag. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass dieser unverbindlich ist. Überschreiten die tatsächlichen Kosten die erwarteten um über 10%, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. In diesem Falle ist ein neuer Auftrag zu erteilen. Die Kosten für den Kostenvoranschlag werden mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Auftragnehmer ist bis zum Ablauf von zwei Wochen an den Kostenvoranschlag gebunden.
§ 3. Leistungsumfang
1. Es wird darauf hingewiesen, dass bei erfolgter Rädermontage ein Nachziehen der Radschrauben nach 50km erforderlich ist.
2. Sofern der Auftragnehmer eine Probefahrt für notwendig hält oder der Auftraggeber eine solche wünscht, ist der Auftragnehmer ausdrücklich hierzu zu ermächtigen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer Probefahrt nicht möglich ist, wenn das Fahrzeug nicht im Straßenverkehr zugelassen oder nicht zulassungsfähig ist.
3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer nicht über sämtliche Spezialwerkzeuge der einzelnen Automarken verfügt. Die beauftragten Arbeiten werden durch den Auftragnehmer unabhängig von der Marke und dem Fabrikat des Auftragsgegenstandes fachgerecht ausgeführt.
4. Reparatur- und Tuningarbeiten werden bei sämtlichen Automarken durchgeführt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Tuningarbeiten nicht bei sämtlichen Autotypen möglich sind. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Vertragsschluss darauf hinweisen, sofern Tuningmaßnahmen an dem Auftragsgegenstand nicht möglich sind.
5. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, wenn die gewünschten Veränderungen am Fahrzeug nicht eintragungsfähig sind. Hat der Auftragnehmer Zweifel hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit und teilt er dies dem Auftraggeber mit, kann der Auftragnehmer nach Mitteilung des Auftraggebers die notwendigen Auskünfte einholen. Etwaige Kosten hierfür hat der Auftraggeber zutragen.
6. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, wenn das Fahrzeug für eine bestimmte Tuningmaßnahme nicht geeignet ist. In diesen Fällen ist die Haftung nach Maßgabe des § 10 dieser AGB ausgeschlossen.
7. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
8. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich in der Betriebsstätte des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verbringt den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt dorthin. Die Verbringung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, fallen Transport- und Wegekosten dem Auftraggeber zur Last.
9. Auf Wunsch des Auftraggebers ist es möglich, die Reparatur- und Tuningarbeiten an einem anderen vereinbarten Ort durchzuführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Vor-Ort-Service abzulehnen, sofern sich der Ort 30km von der Betriebsstätte des Auftragsnehmers entfernt befindet oder eine Leistungsdurchführung vor Ort nicht möglich ist. Ist der Auftraggeber oder der Auftragsgegenstand nicht am vereinbarten Ort anzutreffen, hat der Auftraggeber die Kosten in Höhe der Aufwände zu tragen, die dem Auftragnehmer entstanden sind. Die Regelung des § 3 Abs. 9 gilt auch, wenn sich der Auftragsgegenstand in einem Zustand befindet, der die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar macht.
§ 4 Erfüllungsort
1. Werden die Reparatur- und Tuningarbeiten in der Betriebsstätte des Auftragnehmers durchgeführt, ist der Erfüllungsort die Betriebsstätte des Auftragnehmers.
2. Werden die Arbeiten an einem anderen, vereinbarten Ort durchgeführt, ist dieser Ort der Erfüllungsort.
§ 5 Abnahme; technische Abnahme; Eintragung
1. Die Abnahme erfolgt mit Abholung des Auftragsgegenstandes beim Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Abholung sind dem Auftraggeber auf Wunsch die ausgeführten Arbeiten zu erklären und zeigen. Sofern im Rahmen der Leistungsausführung Probleme auftraten, sind diese dem Auftraggeber zu erläutern.
2. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand innerhalb von 7 Tagen nach Fertigstellungsanzeige beidem Auftragnehmer abzuholen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Werden die vertraglich vereinbarten Leistungen innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt verkürzt sich die Frist auf 3 Tage. Hält der Auftraggeber die Fristen nicht ein, befindet er sich automatisch in Verzug.
3. Mit Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsüblichen Standgebühren geltend machen.
4. Im Falle des Abnahmeverzuges geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
5. Die Regelungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Auftraggeber den Verzug nicht schuldhaft verursacht hat. Das Verschulden wird widerleglich vermutet.
6. Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung als vertragsgemäß an und die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers gelten als erfüllt.
7. Nach Ausführung einer Tuningmaßnahme hat nach der Abnahme durch den Auftraggeber eine Abnahme bei offiziellen Stellen (z.B.: TÜV, Dekra, etc.) stattzufinden (technische Abnahme).
8. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, die technischen Änderungen bei der zuständigen Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein I eintragen zu lassen.
9. Es wird empfohlen, der Kfz-Versicherung die Tuningmaßnahmen am Versicherungsgegenstand mitzuteilen.
§ 6 Beauftragung Dritter
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen auf Dritte auf eigene Kosten zu übertragen sofern nichts anderweitig vereinbart wurde. Der Auftragnehmer überwacht und kontrolliert die Ausführungen eines von ihm beauftragten Dritten.
2. Durch die Einbeziehung eines Dritten entsteht zu keinem Zeitpunkt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Auftraggeber.
§ 7 Fertigstellungszeiten
1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die auf der Website angegebenen Fertigstellungszeiten unverbindlich sind. Die Vertragsparteien können einen voraussichtlichen oder verbindlichen Fertigstellungstermin vereinbaren.
2. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, darauf hin, wenn es bei Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs zu Verzögerungen kommt. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber einen neuen Fertigstellungstermin mit.
§ 8 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache ein Jahr. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer nach § 14 BGB, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei Schäden, die der Auftragnehmer oder der von ihm beauftragte Dritte vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
3. Der Auftraggeber hat die Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Wird der Mangel mündlich angezeigt, bestätigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich den Eingang der Anzeige.
4. Für die vom Auftragnehmer durchgeführten Nacherfüllungsarbeiten setzt sich die Gewährleistung fort.
5. Die Gewährleistungspflicht der Reparatur- oder Tuningleistungen erlischt, wenn die Leistungen des Auftragnehmers an dem Auftragsgegenstand von einem anderen verändert wird. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Veränderungen durch eine Vertrags- oder andere Meisterwerkstatt vorgenommen werden.
6. Möchte der Auftraggeber die Mängel von einer anderen Werkstatt beheben lassen, bedarf dies der Zustimmung des Auftragnehmers. In diesem Fällen sind dem Auftragnehmer die von ihm eingebauten Teile wieder auszuhändigen, soweit diese von der anderen Werkstatt dauerhaft ausgebaut werden.
7. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass ihm kein Recht zur Selbstvornahme zusteht.
8. Ist eine Mangelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung, den Werklohn mindern oder im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen.
9. Die Gewährleistung einer zusätzlichen Garantie durch den Auftragnehmer selbst ist nicht möglich. Die Vermittlung an einen Drittgarantieanbieter durch den Auftragnehmer ist möglich.
§ 9 Haftungsausschluss
1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen des Auftragnehmers zu einer Verminderung oder einem Ausschluss von vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsrechten und/oderGarantierechten des Auftraggebers gegenüber dem Verkäufer und/oder dem Hersteller des Auftragsgegenstandes oder einer vorherigen Werkstatt führen können. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen.
2. Der Auftragnehmer übernimmt für den Fall, dass der Auftragsgegenstand seine Betriebserlaubnis verloren hat, sofern er den Auftraggeber darauf hingewiesen hat, keine Haftung.
3. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck-und Kreditkarten), Kostbarkeiten oder anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist -außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit- ausgeschlossen.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Leistungsoptimierung oder eine andere Veränderung des Auftragsgegenstandes auf die Lebenszeit des Fahrzeugmotors auswirken sowie einen höheren Verschleiß bewirken kann. Eine Haftung hierfür wird nicht übernommen.
5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für natürlichen Verschleiß.
6. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit Tuningarbeiten Leistungsangaben in KW, PS oder Nm aufgrund unterschiedlicher Leistungsparameter wie z.B. Luftdruck, Luftdichte, verwendete Treib- und Schmierstoffe mit einer negativen Abweichung von 5 % der angegebenen Höchstleistung zugesichert werden können.
7. Der Auftragnehmer haftet nicht für eventuell (zukünftig) auftretende Softwarekonflikte des vorgenommenen Chiptunings mit den Softwareupdates vom Hersteller sowie Modifikationen durch Dritte.
8. Die Haftung für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber es unterlässt, den Auftragnehmer über bereits erfolgte Tuningmaßnahmen oder bekannte Fahrzeugmängel zu informieren.
9. Soweit ein Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde, haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht insoweit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist der Höhe nach auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10. Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, haftet der Auftragnehmer im Fall der Verschlechterung oder Untergang des Auftragsgegenstandes nur für grobe Fahrlässigkeit und Verschulden.
11. Der Auftragnehmer haftet nicht für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
12. Kann der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin aufgrund von höherer Gewalt, Streik, Aufruhr oder unverschuldeter Betriebsstörung oder Betriebsschließung nicht einhalten, entstehen keine Schadensersatzansprüche.
13. Die Haftungsbeschränkung ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschweigt, es sich um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, soweit diese Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, sowie bei Haftungen aus dem Produkthaftungsgesetz.
14. Sofern der Auftraggeber aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers ein Ersatzfahrzeug in Form eines Leihwagens in Anspruch nehmen muss, haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als dass das Ersatzfahrzeug vergleichbar mit dem Serienzustand des Auftragsgegenstandes ist.
§ 10 Eigentumsvorbehalt; Pfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an eingebauten Zubehör- und Ersatzteilen sowie Aggregaten und den mit ihnen im Zusammenhang stehenden technischen Teilen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor, sofern es sich nicht um wesentliche Bestandteile handelt.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an denaufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kannauch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigenLeistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit dieseunbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggebergehört. Die Vorschriften des gesetzlichen Pfandrechtes bleiben unberührt.
§ 11 Berechnung des Auftrags; Zahlung
1. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine Rechnung ausstellen, in der die Preise und/oder Preisfaktoren für jede abgeschlossene Arbeit sowie die verwendeten Teile und Materialen einzeln aufgelistet sind. Die Rechnung wird dem Auftraggeber bei Abholung des Fahrzeugs ausgehändigt.
2. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei Abholung des Auftragsgegenstandes fällig und zahlbar, spätestens aber eine Woche nach Mitteilung der Fertigstellung.
3. Es bestehen folgende Zahlungsmethoden: Nachnahme, Barzahlung und Girocard. Eine Zahlung im Tauschverfahren ist nicht möglich.
4. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5. Im Falle des Verzugs des Auftraggebers gelten insbesondere hinsichtlich der Zinsvorschriften die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt im Einzelfall eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
§ 12 Vorzeitige Beendigung des Vertrages
1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Reparatur- oder Tuningarbeiten jederzeit den Vertrag kündigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
2. Ist der Auftraggeber Verbraucher und steht diesem ein Widerrufsrecht zu, kann er den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne die Angabe von Gründen widerrufen.
3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er auch im Falle eines Widerrufs die Kosten für bestellte sowie bereits gelieferte Sonderanfertigungen zu tragen hat.
§ 13 Schiedsverfahren
1. Bei Streitigkeiten kann mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners die zuständige Schiedsstelle angerufen werden.
2. Durch die Anrufung ist der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Die Anrufung ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten wird. Das Schiedsverfahren wird eingestellt, wenn der Rechtsweg während des Schiedsverfahrens beschritten wird.
§ 14 Schlussbestimmungen; Salvatorische Klausel
1. Auf Vertrags- und sonstigen Geschäftsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingung oder individuelle Vereinbarungen des Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Dresden. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem EU-Mitgliedsstaat hat oder kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bekannt ist.
Dresden, den 31.03.2021